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   SG Berlin, 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12   

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https://dejure.org/2015,47592
SG Berlin, 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12 (https://dejure.org/2015,47592)
SG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12 (https://dejure.org/2015,47592)
SG Berlin, Entscheidung vom 07. September 2015 - S 91 AS 27859/12 (https://dejure.org/2015,47592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 38 Abs 2 SGB 2, § 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Klagebefugnis - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs - Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem nicht leiblichen, getrennt lebenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Ausübung eines Umgangsrechts mit dem Sohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus SG Berlin, 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12
    Wäre N... K... als zeitweiliges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen, so würde dies zwar zuvörderst individuelle Leistungsansprüche des N... K... selbst begründen (so bereits Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, BSGE 97, 242-254, SozR 4-4200 § 5 Nr. 1, SozR 4-1500 § 75 Nr. 7, SozR 4-3500 § 73 Nr. 1, juris Rn. 28; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2013 - L 32 AS 2879/13 B ER -, juris Rn. 26), die der Kläger nicht im eigenen Namen geltend machen könnte und aus deren Nichtbewilligung sich keine Verletzung seiner Rechte ergeben kann.

    Die temporäre Bedarfsgemeinschaft dient der Zuordnung von Leistungen von Fällen, in denen Personen die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zu zwei Bedarfsgemeinschaften (zeitweilig) erfüllen, nicht aber dazu, dem Umgangsberechtigten Unterhaltsleistungen zu verschaffen, die vom Unterhaltsverpflichteten nicht geleistet werden, werden müssen oder werden können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, BSGE 97, 242-254, SozR 4-4200 § 5 Nr. 1, SozR 4-1500 § 75 Nr. 7, SozR 4-3500 § 73 Nr. 1, juris Rn. 28) und begründet daher auch keine Ausweitung von existenzsichernden Leistungen auf Personen, die - wie ausgeführt - selbst bei dauerhafter Zugehörigkeit zum Haushalt des Klägers keinen Leistungsanspruch innerhalb der über ihn begründeten Bedarfsgemeinschaft hätten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2013 - L 32 AS 2879/13

    Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Prozessführungsbefugnis

    Auszug aus SG Berlin, 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12
    Wäre N... K... als zeitweiliges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen, so würde dies zwar zuvörderst individuelle Leistungsansprüche des N... K... selbst begründen (so bereits Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, BSGE 97, 242-254, SozR 4-4200 § 5 Nr. 1, SozR 4-1500 § 75 Nr. 7, SozR 4-3500 § 73 Nr. 1, juris Rn. 28; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2013 - L 32 AS 2879/13 B ER -, juris Rn. 26), die der Kläger nicht im eigenen Namen geltend machen könnte und aus deren Nichtbewilligung sich keine Verletzung seiner Rechte ergeben kann.

    Die Vorschrift berechtigt nicht zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Kinder (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2013 - L 32 AS 2879/13 B ER -, juris Rn. 33 ff., Kallert in Gagel, SGB II / SGB 111, 57. Ergänzungslieferung März 2015, § 37 Rn. 29), erst recht nicht zur Geltendmachung von deren Ansprüchen im eigenen Namen.

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R

    Sozialgeldanspruch eines minderjährigen Kindes für Aufenthaltstage beim getrennt

    Auszug aus SG Berlin, 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12
    Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, unabhängig vom Bezug weiterer Leistungen innerhalb einer anderen Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 35, SozR 4-4200 § 20 Nr. 19, juris Rn. 21) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dessen dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

    Auszug aus SG Berlin, 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12
    Denn die über diese Vorschriften (praktisch) begründete Einstandspflicht für Stiefkinder rechtfertigt sich gerade aus der Annahme, dass Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt von Partnern leben, faktisch an den Vorteilen der gemeinsamen Haushaltsführung teilhaben, die sich aus dem Zusammenleben des Elternteils mit einem Partner ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 2/08 R -, BSGE 102, 76-90, SozR 4-4200 § 9 Nr. 7, juris Rn. 33).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2009 - L 25 AS 1446/07

    Arbeitslosengeld II - Zusammenleben mit einem Pflegekind - Mehrbedarf für

    Auszug aus SG Berlin, 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12
    Darin liegt keine Besonderheit in Bezug auf das Umgangsrecht bzw. die Figur der zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft: Selbst wenn N... K... dauerhaft zu dem Haushalt des Klägers gehören würde und der Kläger vollumfänglich die Erziehungsaufgaben wahrnähme, würde dies nicht dazu führen, dass er im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als dessen Kind anzusehen wäre (vgl. für Pflegekinder: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2009 - L 25 AS 1446/07 -, juris).
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